Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung ist ein staatliches Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung oder Sicherung von Leistungs- oder Duldungsansprüchen des Privatrechts. Sie dient der Befriedigung des Gläubigers wenn der Schuldner trotz Vorliegen eines Titels zugunsten des Gläubigers der titulierten Forderung nicht freiwillig nachkommt.

Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung im In- und Ausland in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Forderungsschuldner.

 

 

Pfändung

Die praktisch häufigste Form der Zwangsvollstreckung ist die Pfändung. Der Pfändung unterliegen bewegliche Sachen wie beispielsweise Geld, Wertsachen und Wertpapiere sowie Forderungen und Rechte gegen Dritte. Pfändbare Forderungen und Rechte sind unter anderem Lohn- u. Gehaltsforderungen, Kontoguthaben, Rentenansprüche, Ansprüche gegen Versicherungen sowie Gesellschaftsanteile.

Wir prüfen bereits vorhandenen Titel auf ihre Vollstreckbarkeit, stellen für Sie die erforderlichen Anträge bei den jeweils zuständigen Vollstreckungsstellen und begleiten die Vollstreckung bis zur Realisierung Ihrer Forderung.

Zwangsverwaltung

Die Zwangsverwaltung ist eine Möglichkeit für Gläubiger, die im Grundbuch durch eine Grundschuld, Hypothek oder Reallast gesichert sind, in das unbewegliche Vermögen eines Schuldners zu vollstrecken. Zum unbeweglichen Vermögen gehören unter anderem bebaute und unbebaute Grundstücke, Erbbaurechte sowie Teileigentum und Wohnungseigentum.

Die Zwangsverwaltung soll die Gläubiger aus den Einnahmen befriedigen und eine Wertminderung des Objekts verhindern. Das Verfahren wird beim zuständigen Amtsgericht als Vollstreckungsgericht durch einen Rechtspfleger durchgeführt. Die Verwaltung wird auf einen Zwangsverwalter übertragen, dem es obliegt, etwaige Mieten oder Pachten einzuziehen und die ordnungsgemäße und werterhaltende Bewirtschaftung des Objektes zu sichern.

Rechtsanwalt Thomas Feß wird seit vielen Jahren u.a. von den Amtsgerichten Aalen, Bensheim, Biberach, Göppingen, Heidenheim, Kempten, Memmingen, Neu-Ulm, Schwäbisch-Gmünd und Ulm als Zwangsverwalter von Immobilien bestellt. Seit 1999 haben wir über 700 Zwangsverwaltungsverfahren unterschiedlichster Art abgewickelt.

Neben Zwangsverwaltungsverfahren gemäß §§ 146 ff. ZVG führen wir auch gerichtliche Verwaltungen gemäß § 94 ZVG sowie Sequestrationen gemäß § 25 ZVG im Auftrag von Vollstreckungsgerichten durch.

  • Wir beraten Grundpfandgläubiger (z.B. Kreditinstitute, Städte u. Gemeinden, Unternehmen, Privatpersonen usw.) über die Möglichkeiten der Durchsetzung ihrer Interessen im Rahmen eines Zwangsverwaltungsverfahrens.
  • Eigentümer deren Immobilie Gegenstand eines Zwangsverwaltungsverfahrens ist informieren wir über die rechtlichen und tatsächlichen Auswirkungen der Anordnung der Zwangsverwaltung.
  • Gläubiger die bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche auf Vollstreckungshindernisse (z.B. Vorausverfügungen des Schuldners, Scheinmietverträge, Organisation Reichsbürger oder Germaniten usw.) stoßen, beraten und unterstützen wir bei der Realisierung ihrer Forderung.

Zwangsversteigerung

Die Zwangsversteigerung ist die häufigste Form der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen. Zum unbeweglichen Vermögen gehören unter anderem bebaute und unbebaute Grundstücke, Erbbaurechte sowie Teileigentum und Wohnungseigentum. Zweck der Zwangsversteigerung ist die Befriedigung eines Gläubigers aus dem Erlös des versteigerten Grundstücks.

Zuständig für die Zwangsversteigerung von unbeweglichen Sachen ist das Vollstreckungsgericht in dessen Bezirk die Immobilie des Schuldners liegt. Das Vollstreckungsgericht beauftragt nach Anordnung der Zwangsversteigerung einen Sachverständigen mit der Ermittlung des Verkehrswerts des zu versteigernden Grundstücks und bestimmt nach Festsetzung des Verkehrswerts einen Termin zur Versteigerung.

Die Teilungsversteigerung ist eine besondere Form der Zwangsversteigerung und dient dem Zweck der Auflösung einer Gemeinschaft. Eine Gemeinschaft besteht, wenn das Eigentum an einem Grundstück mehreren Eigentümern gemeinschaftlich zusteht. Jeder Eigentümer ist somit Eigentümer des gesamten und nicht nur eines bestimmten Teils des Grundstücks, so dass ein einzelner Eigentümer nicht gegen den Willen der bzw. des anderen Eigentümer allein verfügen kann. Die Teilungsversteigerung kann nur auf Antrag eines Miteigentümers angeordnet werden. Zuständig ist auch bei der Teilungsversteigerung das Vollstreckungsgericht in dessen Bezirk die Immobilie liegt.

Aufgrund der langjährigen Bestellung als Zwangsverwalter durch Vollstreckungsgerichte sind wir mit dem Zwangsversteigerungsrecht sowie dem Ablauf des Zwangsversteigerungs-verfahrens bestens vertraut.

  • Wir beraten Gläubiger bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche im Wege der Zwangsversteigerung. Auf Wunsch betreiben wir die Zwangsversteigerung für Gläubiger von der Antragstellung bis zur Erlösverteilung. Die Zwangsversteigerung ist neben Kreditinstituten auch für Privatpersonen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts und des Privatrechts eine effektive und sichere Möglichkeit zur Realisierung von Forderungen. Ebenso ist die Zwangsversteigerung in Form der Teilungsversteigerung das letzte Mittel zur Auflösung einer Gemeinschaft, sofern eine einvernehmliche Auseinandersetzung der gemeinschaftlichen Eigentümer nicht mehr möglich ist.
  • Eigentümer deren Immobilie Gegenstand eines Zwangsversteigerungsverfahrens ist informieren wir über den Ablauf des Zwangsversteigerungsverfahrens. Wir unterstützen Sie auch bei der Entwicklung von alternativen Lösungsansätzen zur Befriedigung der Gläubiger (keine taktische Vollstreckungsverhinderung) um ein optimales wirtschaftliches Ergebnis für Eigentümer und Gläubiger zu erzielen.
  • Interessenten die im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens eine Immobilie erwerben möchten, informieren wir über die Möglichkeiten sich im Vorfeld bereits ein Bild über die Immobilie zu machen, die Voraussetzungen zur Abgabe von Geboten im Zwangsversteigerungstermin, den Ablauf der Zwangsversteigerung sowie nach erfolgtem Zuschlag über die Möglichkeiten der Besitzverschaffung.

Auslandsvollstreckung

Häufig versuchen Schuldner sich durch eine Verlegung des Wohnsitzes oder Verschiebung von Vermögenswerten in das Ausland dem Zugriff von Gläubigern zu entziehen.

Forderungen von Gläubigern können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch im Ausland gegen Schuldner vollstreckt werden.

Wir prüfen daher für Sie die Möglichkeiten und Erfolgsaussichten von Vollstreckungsmaßnahmen im Ausland, ermitteln die aktuelle Anschrift des Schuldners, betreiben die Anerkennung des Vollstreckungstitels und beantragen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel durch den jeweiligen Staat.