Testamentsvollstreckung

Der Erblasser kann in einem Testament und Erbvertrag nicht nur sein Vermögen verteilen, sondern durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung auch über den Tod hinaus Einfluss auf das hinterlassene Vermögen nehmen.

Der Testamentsvollstrecker wird in der Regel vom Erblasser ernannt und stellt die Umsetzung der letztwilligen Verfügung sicher. Der Umfang des Aufgabenbereichs des Testamentsvollstreckers wird vom Erblasser festgelegt. Der Testamentsvollstrecker wird insoweit als Treuhänder tätig.

Durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann eine zügige Aufteilung des Nachlasses, die Erhaltung einer Immobilie in ihrer Gesamtheit, der Fortbestand eines Unternehmens, der Schutz des Vermögens, die Vermeidung von Konflikten zwischen Familienmitgliedern sowie eine dauerhafte finanzielle Absicherung von Erben sichergestellt werden.

Wir führen die Testamentsvollstreckung gerne in Person von Herrn Rechtsanwalt Thomas Feß für Sie durch und beraten Sie bei der Festlegung des Umfangs der Testamentsvollstreckung, der Aufgabenstellung sowie der Anordnung der Testamentsvollstreckung.

 

 

Abwicklungsvollstreckung

Die Anordnung einer Abwicklungstestamentsvollstreckung ist sinnvoll, wenn der Testierende nur eine gesicherte und gerechte Verteilung des Nachlasses sicherstellen will. Die Aufgabe des Testamentsvollstreckers beschränkt sich bei der Abwicklungsvollstreckung darauf, den Nachlass gemäß den Anordnungen im Testament an die Erben zu verteilen.

Der Erbe verliert durch die Testamentsvollstreckung die Verfügungsbefugnis über den Nachlass. Dies gilt auch für die Veräußerung oder Belastung eines Nachlassgrundstücks. Sobald das Grundbuch durch Umschreiben des Eigentums auf den Erben berichtigt ist, wird ein Testamentsvollstreckungsvermerk in das Grundbuch eingetragen, so dass eine Verfügung der Erben über das Grundstück unmöglich wird.

Eine Abwicklungstestamentsvollstreckung bietet sich daher an, wenn es zu einer Erbauseinandersetzung zwischen mehreren Miterben kommt und seitens des Erblassers Bedenken bestehen, dass die Erbauseinandersetzung einvernehmlich erfolgt. In diesem Fall kann der Testamentsvollstrecker den Willen des Erblassers durchsetzen und zwischen den Erben vermitteln.

Dauertestamentsvollstreckung

Der Erblasser kann auch eine Dauervollstreckung mit einer grundsätzlichen Höchstdauer von 30 Jahren anordnen. Hierbei überträgt der Erblasser die Verwaltung des Nachlasses auf den Testamentsvollstrecker, ohne ihm dabei andere Aufgaben als die Verwaltung zu übertragen.

Der Erblasser kann anordnen, dass die Verwaltung bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses fortdauern soll. Der Testamentsvollstrecker übernimmt für diesen Zeitraum die Verwaltung des Nachlasses wie z.B. die Vermietung von Immobilien oder die Anlage von Geld.

Mit der Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung kann der Erblasser mehrere Ziele verwirklichen. Einerseits ist den Erben die Verfügungsmacht entzogen, so dass der Nachlass auf längere Zeit erhalten bleibt. Andrerseits entzieht der Erblasser Gläubigern des Erben den Zugriff auf diejenigen Nachlassgegenstände, die der Vollstreckung unterliegen, so dass Gläubiger für die Dauer der Testamentsvollstreckung nicht in Nachlassgegenstände vollstrecken können. Weiter kann bei minderjährigen Erben die Zeit bis zur Volljährigkeit, bis diese im Geschäftsverkehr selbst rechtlich verbindliche Entscheidungen treffen können, überbrückt werden.

Beaufsichtigende Testamentsvollstreckung

Eine beaufsichtigende Testamentsvollstreckung bietet sich an, wenn der Erbe unmittelbar erben soll, der Erblasser jedoch sicherstellen möchte, dass der Erbe seinen Verfügungen nachkommt.

In diesem Fall beschränkt sich die Tätigkeit auf die überwachung der Ausführung der Anordnungen des Erblassers. Der Testamentsvollstrecker hat bei der beaufsichtigenden Testamentsvollstreckung kein Verwaltungsrecht. Er kann jedoch von den Erben verlangen, dass sie die Anordnungen des Erblassers ausführen. Die beaufsichtigende Testamentsvollstreckung wird nicht im Erbschein eingetragen.